Allgemeine Vermietbedingungen


für die Vermietung von Imbissanhängern, Gastrogräten, Softeismaschinen
1. Abholung und Rücknahme nach Absprache, 24-Stunden Vermietung. 20 % des Mietpreises sind bei Vertragsabschluß, der Rest ist bei Abholung oder vor Lieferung fällig. Der Mieter kann nur mit rechtskräftig festgestellten u. ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug ist ausgeschlossen.
2. Holt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Geleisteten, bzw. die Fälligkeit des Mietpreises wird hiervon nicht berührt. Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, werden -sofern anderweitig vermietet werden kann- 20 % Bearbeitungsgebühren berechnet. Andernfalls muss die Miete gezahlt werden.
3. Der Mieter hinterlegt eine Sicherheit von 300 Euro ( keine Schecks! ) und erkennt mit der Übernahme des Fahrzeuges dessen einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand an. Das Fahrzeug muss in gereinigtem Zustand zurückgegeben werden. Für eine dennoch notwendige Innenreinigung wird nach Aufwand, mind. aber 80, 00 Euro berechnet. Die Außenreinigung ist im Mietpreis enthalten und wird nur vom Vermieter durchgeführt. Bei verspäteter Rückgabe sind bis drei Stunden 25 EURO/Std., danach pro Tag der dreifache Mietpreis zu zahlen. Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten.
4. Der Mieter und alle Fahrer müssen mind. ein Jahr die geforderte Führerscheinklasse besitzen und über entsprechende Fahrpraxis verfügen. Verantwortlich und schadenersatzpflichtig ist in jedem Fall der Mieter.
5. Das Fahrzeug darf nicht eingesetzt werden *zur Beteiligung am Motorsport, an Übungsfahrten und Fahrzeugtests, *zur Beförderung gefährlicher Güter, *zu Weitervermietung und Verleih, *zu Fahrten außerhalb Europas und in die Türkei, *zum Abschleppen. Bei Zuwiderhandlung erlischt jeglicher Versicherungsschutz.
6. Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln, dem Mieter obliegt die Sorgfaltspflicht. Insbesondere sind mind. alle 1000 km die Reifenluftdruck zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Mitnahme oder der Aufenthalt von Haustieren im Mietfahrzeug ist nicht gestattet. Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen.
7. Der Mieter haftet für die während seiner Mietzeit entstandenen Schäden. Ihn trifft hierbei die Beweislast, dass ein bei Rückgabe vorhandener Schaden nicht durch ihn verursacht worden ist. Weist der Mieter nach, dass es sich um einen Schaden durch übliche Abnutzung handelt, trifft ihn keine Haftung. Die Haftung ist für Reparaturkosten durch Unfälle, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, auf 3000 EURO begrenzt. In diesen Fällen werden Mietausfall und Wertminderung nicht berechnet. Für jeden Schadenfall wird eine Abwicklungspauschale von 30 EURO berechnet, ausgenommen, ein Dritter kann erfolgreich in Anspruch genommen werden. Die hinterlegte Kaution dient der Befriedigung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter haftet nicht für Schäden am Fahrzeug des Mieters. Das Befahren und Betreten des Betriebsgrundstückes geschieht auf Gefahr des Mieters.
8. Schäden und Mängel am Fahrzeug müssen dem Vermieter spätestens im Verlaufe des folgenden Werktages gemeldet werden, insbesondere, wenn voraussichtlich Ersatzteile benötigt werden. Für Einbruch-, Diebstahl und entspr. Versuchen muss die Polizei informiert werden. Für Einbruch-, Diebstahl-, Wildschäden ist dem Vermieter eine Bescheinigung der Polizei vorzulegen. Bei Verkehrsunfällen muss die Polizei hinzugezogen werden. Ausnahme hiervon sind Bagatellschäden bis zu 500 Euro: ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Unfallprotokoll genügt. Reparaturen, die notwendig sind, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit wiederherzustellen, dürfen vom Mieter in Auftrag gegeben werden, sofern die Kosten 150 EURO nicht übersteigen. Andernfalls muss zunächst das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. ***Der Mieter ist verpflichtet, alle Schäden und Mängel bei Rücknahme des Fahrzeuges auch ohne ausdrückliche Nachfrage anzugeben, auch wenn sie nur vorrübergehend auftraten.
9. Die im Vertrag angegebene Typenbezeichnung gilt nur als Anhaltspunkt. Als Erfüllung des Vertrags gilt auch die Stellung eines ähnlich großen Fahrzeuges. Kann der Vermieter dies ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht, hat der Mieter Anspruch auf Zahlung des Geleisteten. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden oder Nutzungsausfall, die dem Mieter durch einen Defekt während der Mietzeit entstehen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag zwecks Vertragserfüllung an eine andere Firma abzutreten.
10. Hinweis: Reifenschäden und Schäden im Fahrzeuginneren sind nicht versichert.
11. Der Vermieter haftet nicht für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschritten und der Hygienebestimmungen beim Betrieb von Verkaufsfahrzeugen. Hierfür ist der Mieter als Betreiber verantwortlich.
12. Der Vermieter haftet nicht für einen evt. Verdienstausfall wegen Betriebsunfähigkeit oder Werkstattaufenthaltes des Verkaufswagens.
13. Der Mieter erkennt mit der Unterzeichnung des Vertrages diese AGB sowie damit verbundene AGB ( z.B. Versicherungsbedingungen) als verbindlich an. Alle vorherigen Fassungen der AGB verlieren mit dem heutigen Tage ihre Gültigkeit. Nassenheide, den 1. 1. 2007

 
Caravan24 GmbH & Co. Service KG
Wohnwagen - Reisemobile - Verkaufsfahrzeuge
HR Neuruppin A 347


Friedrichsthaler Weg 1
D-16775 Löwenberger Land OT Nassenheide

Tel. +49(0)33051-90163

E-Mail: Info@Imbissanhaenger.info
 
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